Kosmetikprodukte

Das Kosmetikrecht sieht eine Vielzahl von kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben vor. Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist in Artikel 19 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt. Kosmetikprodukte dürfen dabei nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Verpackungen bestimmte Pflichtangaben tragen.

Alle Bestandteile müssen dabei in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils in der INCI-Nomenklatur angegeben werden. Verbraucher sollen so überprüfen können, ob die Kosmetikprodukte einen für sie kritischen Stoff enthält.
Im Gegensatz zu den anderen Inhaltsstoffen müssen Stoffe zur Parfümierung (Riech- und Aromastoffe) nicht einzeln angegeben werden, sondern können unter dem Begriff Parfüm oder Aroma zusammengefasst werden. Um auch hier Personen zu schützen, die allergisch oder überempfindlich auf bestimmte Duftstoffe reagieren, ist die Pflicht zur Kennzeichnung im Jahr 2005 erweitert worden. Für 26 Duftstoffe, die europaweit am häufigsten bei Menschen Allergien hervorrufen, gilt seit dem eine Kennzeichnungspflicht: sind sie im Produkt in einer bestimmten Menge enthalten, müssen sie auch einzeln angegeben werden.

Bei der Erstellung und Überprüfung der Etiketten für Ihre Kosmetikprodukte stehen wir Ihnen zur Seite und gewährleisten so, dass Ihre Etiketten dem Kosmetikrecht genügen. Darüber hinaus übernehmen wir die Prüfung der Inhaltsstoffe Ihrer Kosmetikprodukte in Bezug auf die Verbots- und Einsatzbeschränkungen in den umfangreichen Anhängen der EU Kosmetikverordnung.


Sie möchten Ihr Kosmetikprodukt außerhalb der EU vermarkten? Sprechen Sie uns auch dazu an! Wir ermitteln die rechtlichen Anforderungen zur Vermarktung Ihrer Kosmetikprodukte weltweit und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Weitere Informationen zur Sicherheitsbewertung und Notifizierung von Kosmetikprodukten finden Sie unter Registrierung/Spezielle Produktgruppen/Kosmetikprodukte