Spezifische Anforderungen und Regularien

Für bestimmte Produktgruppen gibt es spezifische Anforderungen an Kommunikation von Informationen in der Lieferkette oder auch an Behörden.

Bei einigen Produktgruppen gelten diese weiteren Anforderungen zum Teil zusätzlich zu den grundsätzlichen Regularien für Gefahrstoffe. So müssen sowohl Biozide als auch Detergenzien nach CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden und je nach Einstufung muss auch ein SDS erstellt werden. Jedoch gibt es weitere Anforderungen. Biozidprodukte, in situ hergestellte Biozide und behandelte Waren unterliegen zusätzlich der Biozidprodukteverordnung (EG) Nr. 528/2012. Diese enthält Anforderungen an die Gefahrenkommunikation für die betroffenen Produkte in Bezug auf Etiketten, Gebrauchsanweisungen und Werbung.

Ebenso gibt es für Detergenzien spezifische Regelungen durch die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 z. B. für die Kennzeichnung der Produkte und die Bereitstellung von Informationen im Internet.

Andere Produktgruppen sind von REACH und CLP ausgenommen und komplett durch spezifische Regularien geregelt. Dies ist für Kosmetikprodukte der Fall, die die Regeln der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllen müssen. Auch hier gibt es Vorgaben in den Bereichen Kennzeichnung und Werbung.


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