Biozidprodukte und behandelte Ware

Seit 1. September 2013 ist im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die neue Biozidprodukteverordnung (BPR, Verordnung (EG) Nr. 528/2012) in Kraft. Damit ist die Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten, in situ hergestellten Bioziden und behandelten Waren in den Europäischen Ländern über eine Verordnung geregelt. Im Einklang mit der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss das Biozidprodukt eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Darüber hinaus muss das Etikett des zugelassenen Biozidproduktes zusätzliche Informationen nach Artikel 69 der Biozidprodukteverordnung enthalten und darf hinsichtlich möglicher Risiken nicht irreführend sein. Das Anbringen von verharmlosenden Formulierungen wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnlicher Hinweise, ist untersagt. Weiter gelten für die Werbung zu Biozidprodukten gesonderte Bestimmungen nach Artikel 72 der Biozidprodukteverordnung.

Sicherheitsdatenblätter für aktive Wirkstoffe und Biozidprodukte werden falls zutreffend gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt und zugänglich gemacht.

Die neue Biozidprodukteverordnung regelt nun auch das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden – die sogenannten behandelten Waren. Behandelte Waren dürfen nur mit verkehrsfähigen Biozidprodukten behandelt sein und unterliegen in bestimmten Fällen der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 58 BPR. Da eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gemäß BPR als Biozidprodukt gilt und entsprechend als solches zugelassen werden muss, ist eine korrekte Differenzierung zwischen diesen Möglichkeiten sehr wichtig.


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