REACH-Alleinvertreter nach Artikel 8

Eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die einen Stoff oder einen Stoff in Zubereitungen oder Erzeugnissen herstellt, eine Mischung formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wird, kann einen Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen.                                                                         

(REACH-Verordnung Art. 8 Absatz 1)

Damit kann dieser Alleinvertreter entsprechend der REACH-Verordnung Artikel 8 die Verpflichtungen der Importeure erfüllen. Das normale Geschäft und die normalen Geschäftsbeziehungen, sowie die Lieferung, Rechnungsstellung und Produktverantwortlichkeit zwischen ausländischem Hersteller oder Formulierer und dem Importeur bleiben davon unberührt.

Die alleinige Änderung für den Importeur besteht darin, dass er die vom Nicht-EU-Hersteller importierten Stoffe nicht registrieren muss. Er wird im Sinne der REACH-Verordnung zum nachgeschalteten Anwender und kann ohne Vorbedingungen von Ihrem Unternehmen im Nicht-EU-Ausland importieren. Neue Kunden bzw. Importeure können sofort ohne große Investments oder Kosten den Import Ihrer Stoffe durchführen. Sie informieren uns über den neuen Importeur, den Rest erledigen wir.

Sie können uns nach Art. 8 (REACH-VO) zu ihrem REACH Alleinvertreter benennen

Wir unterstützen ihre Importeure, führen falls gewünscht auch ihre Registrierung als federführender Registrant oder gemeinsam im SIEF durch und stellen damit die Vermarktungsfähigkeit ihrer Produkte in Europa sicher. Wir stehen für Ihre Importeure auch für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit REACH ergeben, zur Verfügung. Wir sehen es auch als unsere Aufgabe und Pflicht an, den betreuten Importeuren ein gesetzeskonformes erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen.