Verschiedene Regularien fordern, dass ein Unternehmen eine Beauftragte Person für den jeweiligen Rechtsbereich stellt. In der Regel ist diese Person verantwortlich für die Überwachung und Unterstützung bei der Einhaltung rechtlicher Anforderungen und die Unterweisung aller beteiligten Mitarbeiter im Unternehmen.

Wenn Sie an der Beförderung von Gefahrgütern beteiligt sind, benötigen Sie einen Gefahrgutbeauftragten (ADR 1.8.3 bzw. Gefahrgutbeauftragtenverordnung). Dies muss keine unternehmensinterne Person sein, sondern Sie können auch einen externen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Für das Inverkehrbringen bestimmter Gefahrstoffe benötigen Sie in Deutschland nach Chemikalienverbotsverordnung eine Sachkundige Person. Auch dies kann eine unternehmensexterne Person sein, vorausgesetzt, dass Sie nicht an Privatpersonen abgeben.

Wir stellen sowohl den Gefahrgutbeauftragten als auch die Sachkundige Person nach ChemVerbotsV für Ihr Unternehmen.


Kontaktieren Sie uns gerne zur Klärung Ihrer Pflichten und für ein Angebot zur Zusammenarbeit in diesen Bereichen.