Berater des Unternehmens

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflich­ten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen­schiff­fahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es min­des­tens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Der Gefahrgutbeauftragte nimmt unter der Verant­wor­tung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im We­sent­lichen die Auf­gabe war, nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrs­träger erleichtern. Er hat keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein „Berater“ des Unternehmers.

Zu seinen originären Aufgaben gehört:

  • die Überwachung er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen,
  • die unverzügliche Anzeige von Mängeln/Fehlern, die die Sicherheit der Gefahr­gut­beför­de­rung beeinträchtigen können, an den Un­ter­neh­mer/Be­triebs­in­ha­ber Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahr­gut­beför­de­rung,
  • die Anfertigung von Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind,
  • die Anfertigung eines Jahresberichtes,
  • die Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines schweren Unfalls beim Gefahr­gut­transport.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schu­lungs­nach­wei­ses für die betreuten Verkehrsträger sein. Der KFT Chemieservice stellt seit fast 20 Jahren den Gefahrgutbeauftragten für viele Unternehmen. Da unsere Gefahr­gut­be­auf­trag­ten auch viele Jahre in Betrieben der chemischen Industrie und des Handels gearbeitet haben, kennen wir die Anforderungen aus praktischer Erfahrung.


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