Berater des Unternehmens
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Der Gefahrgutbeauftragte nimmt unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe war, nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein „Berater“ des Unternehmers.
Zu seinen originären Aufgaben gehört:
- die Überwachung er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen,
- die unverzügliche Anzeige von Mängeln/Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/Betriebsinhaber Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- die Anfertigung von Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind,
- die Anfertigung eines Jahresberichtes,
- die Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines schweren Unfalls beim Gefahrguttransport.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für die betreuten Verkehrsträger sein. Der KFT Chemieservice stellt seit fast 20 Jahren den Gefahrgutbeauftragten für viele Unternehmen. Da unsere Gefahrgutbeauftragten auch viele Jahre in Betrieben der chemischen Industrie und des Handels gearbeitet haben, kennen wir die Anforderungen aus praktischer Erfahrung.
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