UK REACH - Was ist zu beachten

Am 01. Januar 2021 ist in Großbritannien die Gesetzgebung für UK REACH in Kraft getreten. Diese wird durch das zuständige Ministerium HSE (Health and Safety Executive) verwaltet. Hersteller und Lieferanten aus der EU müssen zukünftig über eine Registrierung oder Notifizierung verfügen, um Ihre Produkte gesetzeskonform vermarkten zu können. 

 

Was Sie als EU-Hersteller und/oder -Lieferant beachten sollten

  • Damit Sie Ihre Produkte gesetzeskonform vermarkten können, müssen diese notifiziert und registriert sein.
  • Lassen Sie Ihre Produkte unbedingt bis zum 27. Oktober 2021 über die sogenannten Downstream User Import Notification (DUIN) notifizieren. So gewinnen Sie Zeit für die Registrierung Ihrer Stoffe (siehe Registrierungsfristen unten). Die Aufgabe muss entweder Ihr Importeur in Großbritannien oder ein zuvor benannter Alleinvertreter (OR) übernehmen

Was Sie als Hersteller, Lieferant und/oder nachgeschalteter Anwender beachten sollten, wenn Sie in Großbritannien angesiedelt sind?

  • Überführen Sie Ihre EU-Registrierungen bis 30. April 2021 in UK-Registrierungen. Mit diesem sogenannten            „grandfathering“ ersparen Sie sich eine Neuregistrierung und damit viel Aufwand und Kosten.
  • Als Anwender ohne EU-Registrierung sollten Sie Ihre Stoffe bis zum 27. Oktober 2021 über DUIN notifizieren.              Damit machen Sie sich zum Importeur und gewinnen für eine eigene Registrierung Zeit.

Folgende Registrierungsfristen gelten abhängig vom Tonnageband

  • Für Stoffe > 1000 t/a und für besonders gefährlich eingestufte Stoffe: 28. Oktober 2021 bis 28. Oktober 2023
  • Für Stoffe > 100 t/a: 28. Oktober 2021 bis 28. Oktober 2025
  • Für alle verbleibenden Stoffe > 1 t/a: 28. Oktober 2021 bis 28. Oktober 2027

Vermeiden Sie negative Konsequenzen

Alle Stoffe, die nach dem 27. Oktober 2021 nicht notifiziert sind, müssen vor dem ersten Import registriert werden. Sind Ihre Produkte nach 2021 weder registriert, noch notifiziert, kann der Import verweigert werden, und Sie müssen mit Bußgeldern rechnen.

Halten Sie sich den Rücken frei

Ist Ihr Unternehmen nicht in GB ansässig, haben Sie die Möglichkeit, einen Alleinvertreter (OR) zu bestellen. Dieser muss seinen Sitz in GB haben. Wir arbeiten mit verschiedenen Partnern vor Ort zusammen und können Sie im gesamten Prozess unterstützen: angefangen bei einer ersten Kostenabschätzung und Beratung über die Notifizierung hin zur Registrierung oder Überwachung der Mengen.

Gehen Sie lieber auf Nummer sicher

 Sie können ja nicht an alles denken. Dafür haben Sie uns. Wir sagen Ihnen,

  • Ob für Ihre Substanzen Ausnahmen geltend gemacht werden können, z.B. bei Naturstoffen oder Polymeren.
  • Welche Beschränkungen oder Zulassungspflichten für Ihre Stoffe gelten.
  • Welche Registrierungsfristen Sie einzuhalten haben.
  • Ob Sie über eine Datenteilung (Kauf eines LoA) an einer bestehenden Registrierung teilhaben können oder eine eigene Registrierung starten müssen.
  • Ob Sie einen Stoffsicherheitsbericht (CSR) erstellen müssen.
  • Welche Vorgaben für Ihre Sicherheitsdatenblätter gelten.