UK REACH - Was ist zu beachten

Wie Sie wissen, gilt seit Januar 2021 in GB – England, Wales und Schottland – das Gesetz UK-REACH. Für deren Umsetzung ist die Health and Safety Executive (HSE) verantwortlich.

Sollte Ihr Unternehmen also in der EU/EWR angesiedelt sein und Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse

  • nach Großbritannien exportieren oder
  • aus Großbritannien importieren

müssen Sie die rechtliche Compliance gemäß EU-REACH-Verordnung und UK-REACH-Gesetz sicherstellen.  

Durch die geänderte Rechtsverordnung, die am 19. Juli 2023 in Kraft trat, sind die Registrierungsfristen nochmals verlängert worden. Welche Stoffe betroffen sind und welche Frist gilt, hängt vom jeweiligen Tonnageband und vom Gefahrenprofil ab.

Aktuell gelten folgende Fristen:

27. Oktober 2026:

  • für Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten von UK-REACH (31. Dezember 2020) in die REACH-Kandidatenliste der EU aufgenommen wurden;
  • für SVHC-Stoffe, die im Tonnageband >1 t/a hergestellt oder eingeführt werden;
  • für Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und im Tonnageband >100 t/a hergestellt oder eingeführt werden;
  • für alle Stoffe, die im Tonnageband >1.000 t/a hergestellt oder eingeführt werden.

27. Oktober 2028:

  • für Stoffe, die vor der ersten Einreichungsfrist (27. Oktober 2026) in die britische REACH-Kandidatenliste aufgenommen wurden;
  • für alle Stoffe, die im Tonnageband >100 t/a bis <1000 t/a hergestellt oder eingeführt werden.

27. Oktober 2030:

  • für alle Stoffe, die im Tonnageband >1 t/a bis <100 t/a hergestellt oder eingeführt werden.

Nutzen Sie die Übergangsregelung

Haben Sie bereits eine Downstream User Import Notification (DUIN) bei der HSE eingereicht, profitieren Sie von der Übergangsregelung und den verlängerten Registrierungsfristen. Aktuell ist die Einreichung von DUINs ist noch möglich und sie können Ihre Stoffe dort anmelden und die Übergangsregelung nutzen. Gegenüber einer Registrierung sind Aufwand und Kosten einer DUIN wesentlich geringer.

Worauf Sie achten sollten

Über DUIN können nur Stoffe gemeldet werden können. Handelt es sich folglich bei dem Produkt um ein Gemisch, muss jeder Inhaltsstoff einzeln via DUIN erfasst werden, vorausgesetzt der Inhaltsstoff wird in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr gehandelt.

Sichern Sie die Marktpräsenz Ihrer Stoffe

Ist Ihr Unternehmen nicht in GB ansässig, haben Sie die Möglichkeit, einen Alleinvertreter (OR) zu bestellen. Dieser muss seinen Sitz in GB haben. Wir arbeiten mit verschiedenen Partnern vor Ort zusammen und können Sie im gesamten Prozess unterstützen: angefangen bei einer ersten Kostenabschätzung und Beratung über die Notifizierung hin zur Registrierung oder Überwachung der Mengen.

Gehen Sie lieber auf Nummer sicher

Sie können ja nicht an alles denken. Dafür haben Sie uns. Wir sagen Ihnen,

  • ob für Ihre Lieferkette eine Downstream User Import Notification (DUIN) möglich ist.
  • ob für Ihre Substanzen Ausnahmen geltend gemacht werden können, z.B. bei Naturstoffen oder Polymeren.
  • welche Beschränkungen oder Zulassungspflichten für Ihre Stoffe gelten.
  • welche Registrierungsfristen Sie einzuhalten haben.
  • ob Sie über eine Datenteilung (Kauf eines LoA) an einer bestehenden Registrierung teilhaben können oder eine eigene Registrierung starten müssen.
  • ob Sie einen Stoffsicherheitsbericht (CSR) erstellen müssen.
  • welche Vorgaben für Ihre Sicherheitsdatenblätter gelten.