Die deutsche Chemikalienverbotsverordnung stellt Anforderungen an das Inverkehrbringen von bestimmten Gefahrstoffen. Dies betrifft einige namentlich genannte Stoffe sowie Stoffe und Gemische mit den folgenden Kennzeichnungen nach CLP-Verordnung:

  • Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
  • Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
  • Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)
  • Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und H224, H241, H242

Unter anderem muss gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden, dass Sie solche Produkte an berufsmäßige Verwender oder Wiederverkäufer abgeben. Auch müssen die Personen im Unternehmen, die mit der Abgabe der Produkte befasst sind, einmal jährlich gemäß § 8 ChemVerbotsV unterwiesen werden. Ebenso benötigt das Unternehmen eine Sachkundige Person, die über die nötige Sachkunde gemäß § 11 verfügt. Wenn Sie betroffene Produkte nur an industrielle und gewerbliche Abnehmer (nicht an Privatpersonen) abgeben, können Sie eine externe Sachkundige Person beauftragen.

KFT Chemieservice verfügt über entsprechend geschulte Mitarbeiter/innen, so dass wir Sie hier kompetent unterstützen können. Wir stellen die externe Sachkundige Person, führen die jährlichen Unterweisungen aller betroffenen Mitarbeiter bei Ihnen im Unternehmen durch und stehen Ihnen beratend bei allen Fragen zur Chemikalienverbotsverordnung zur Seite.


Um eine rechtskonforme Abgabe Ihrer Produkte weiterhin zu gewährleisten, nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.

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