ECHA: Siloxane D4, D5 und D6 als SVHC eingestuft

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten (ECHA’s Member State Committee, MSC) stimmte der Einstufung der Siloxane D4, D5 und D6 als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) zu. Das Umweltbundesamt reichte dazu im März dieses Jahres die erforderlichen Berichte ein (Anhang XV-Bericht für D4 und Anhang XV-Bericht für D5, Annex XV – Identification of D4 and D5 as SVHC). Die ECHA wiederum den Bericht über D6.

Während die MSC-Experten D4 als persistent, bioakkumulierend – das heißt, der Stoff reichert sich im Laufe der Nahrungskette an – und toxisch einstufen (PBT), weisen sie D5 und D6 lediglich persistente und bioakkumulierende (vPvB) Eigenschaften zu. Gleichwohl können auch D5 und D6 als PBT eingestuft werden, etwa wenn die beiden Stoffe mit D4 verunreinigt sind, und zwar in einer Konzentration gleich oder höher als 0,1 Gewichtsprozent.

Die EU hat die drei Siloxane schon länger im Visier. Seit dem 10. Januar gilt die REACH-Verordnung (EU) 2018/35. Demnach dürfen abwaschbare kosmetische Mittel nach dem 31. Januar 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die beiden Siloxane D4 und D5 in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher enthalten. Der Verordnung geht eine Initiative Großbritanniens voraus, das bereits im Jahr 2015 eine Beschränkung vorgeschlagen hatte.

Die Industrie kritisierte die Entscheidung des MSC. Pierre Germain, Generalsekretär des Verbands CES-Silicones, warf dem MSC vor, bei der Entscheidungsfindung nicht alle wissenschaftlich verfügbaren Daten und Fakten berücksichtigt zu haben. Zudem seien die in der Umwelt gemessenen Konzentrationen sehr gering. Germain beruft sich genau wie andere Kritiker unter anderem auf eine aktuelle US-Studie, derzufolge von D4 keinerlei Gefahr für die Umwelt ausgeht.

Am 2. April haben europäische Verbandsvertreter der Silikonindustrie gemeinsam mit US-Vertretern gegen die EU-Kommission geklagt. Siehe dazu „Official Journal of the European Union Volume 61, 11 June 2018, (Case T-226/18) (2018/C 200/57). Ihr Argument: Die von der EU in Anhang XIII der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien für SVHC eignen sich nicht, um die Eigenschaften der Siloxane korrekt zu beschreiben.

Die Silikonverbindungen D4 (Cyclotetrasiloxane), D5 (Cyclopentasiloxane) und D6 (Cyclohexasiloxane) sind unter anderem in Körperpflegemitteln enthalten und gelangen mit dem Abwasser in die Umwelt. Sie sind außerdem wichtige Ausgangsstoffe für bestimmte Silikonkunststoffe und finden sich als Rückstände in den fertigen Erzeugnissen.

Haben Sie Fragen bezüglich der rechtlichen Compliance Ihrer Produkte? Gerne sind wir unter reach@kft.de für Sie da.

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