REACH-Registrierung für Polymere: Was die EU plant

Es gilt als sicher, dass die Registrierungspflicht für Polymere kommt. Der rechtliche Rahmen hierfür, inklusive Anmelde- und Registrierungsfristen, wird im Entwurf der REACH-Revision gesetzt, der bis Ende des Jahres vorliegen soll. Welche Informationen Registranten jedoch konkret für die Registrierung benötigen, wird in den Anhang aufgenommen, der zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden soll. Dies gab die politische Referentin der GD Umwelt, Katrin Schütte, im Rahmen der Chemical Watch-Konferenz „EU Regulatory Updates“ bekannt, die vom 19. bis 20. April in Brüssel stattfand.

Mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten REACH-Verordnung und damit der Polymerregistrierungspflicht ist nicht vor 2027 zu rechnen. Derzeit wird hinter den Kulissen mit heißer Nadel an der Definition des Begriffs Polymer gestrickt. Dieser ist in Artikel 3 der REACH-Verordnung bislang nur sehr vage definiert. Deshalb sei man laut Schütte aktuell dabei, weitere für ein Polymer charakteristische Merkmale festzulegen. Bis zum Erscheinen der Vorlage zum Ende des Jahres wird dieses Vorhaben abgeschlossen sein.

Geplant ist unter anderem eine Einordnung der Polymere nach atomaren Masseneinheiten (Dalton, Da).

  • Typ 1: Polymere < 1.000 Da; Registrierungsfrist acht Jahre
  • Typ 2: Polymere 1.000 – 10.000 Da; Registrierungsfrist zwölf Jahre
  • Typ 3: Polymere > 10.000 Da; Registrierungsfrist zwölf Jahre

Registrierungspflichtig sind alle Polymere, die in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden.

Aufgrund der Vielzahl an Polymeren – geschätzte Zahl auf dem EU-Markt: rund 200.000 – sieht die EU-Kommission eine Registrierung von Polymergruppen vor, um den Registrierungsaufwand in Grenzen zu halten.

Notifizierung first

Vor der Registrierung sind die Unternehmen allerdings verpflichtet, die Polymere anzumelden. Neu auf den Markt kommende sind nach Inkrafttreten der Verordnung sofort zu notifizieren; für bereits auf dem Markt befindliche Polymere steht eine Übergangsfrist von drei Jahren im Raum.

Inhalt und Umfang der hierfür benötigten Informationen sind noch nicht abschließend festgelegt. Zu den erforderlichen Daten werden unter anderem die Stoffidentität (CAS-Nummer), die chemische Zusammensetzung und strukturelle Informationen zählen.

Sprechen Sie uns bei Fragen zum Thema gerne jederzeit an unter sales@kft.de.

Share This Post

Post Navigation