Cyclosiloxane: EU beschränkt Verwendung und Inverkehrbringung

Die EU hat Verordnung 2024/1328 veröffentlicht und die Liste der beschränkten Stoffe, Anhang XVII der REACH-Verordnung 1907/2006, geändert. Damit beschränkt die EU die Verwendung und das Inverkehrbringen der drei Cyclosiloxane Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6). Die Beschränkung tritt am 6. Juni 2026 in Kraft.

Das heißt, ab dieser Frist dürfen D4, D5 und D6 nicht mehr in Verkehr gebracht werden – und zwar

  • als Stoff
  • als Bestandteil anderer Stoffe oder
  • in Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes

Für einzelne Verwendungen gelten Ausnahmeregelungen und verlängerte Fristen, die von 2027 bis 2034 reichen.

D4, D5 und D6 dienen zur Herstellung von Silikonpolymeren, die aufgrund ihrer nützlichen Eigenschaften in verschiedensten Branchen eingesetzt werden, unter anderem

  • in der Automobilindustrie,
  • in der Bauindustrie,
  • in der Elektro- und Elektronikindustrie, inklusive dem Bau von Solarpaneelen und Windturbinen,
  • in der Halbleiterindustrie,
  • in der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie,
  • zur Fertigung von Medizinprodukten.

Haben Sie Fragen bezüglich der rechtlichen Compliance Ihrer Produkte? Gerne sind wir unter sales@kft.de für Sie da.

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