EU ergänzt Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie

Das EU-Parlament hat einer Ergänzung von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie zugestimmt. Der Textentwurf geht nun zwecks formaler Zustimmung an den EU-Rat. Die Gesetzesergänzung wird voraussichtlich im Juli in Kraft treten.

Gemäß dem neuformulierten Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie müssen Hersteller und Importeure der ECHA künftig alle besonders besorgniserregenden Stoffe melden, die in ihren Artikeln enthalten sind. Die ECHA ist ihrerseits verpflichtet, bis 18 Monate nach Inkrafttreten eine entsprechende Datenbank zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbank soll auch für Abfallentsorger zugänglich sein sowie auf Anfrage auch für Verbraucher.

Ziel der Gesetzesergänzung ist es, besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) mittel- und langfristig aus dem Stoffkreislauf zu nehmen. Diese Maßnahme ist allerdings nur Teil eines ganzen Maßnahmenpakets, mit dem die EU die Kreislaufwirtschaft ankurbeln will.

Die Datenbank schaffe, laut ECHA, die Basis für einen fairen Wettbewerb, denn in die EU importierte Produkte sind von der Meldepflicht genauso betroffen wie Artikel, die innerhalb der EU hergestellt werden.

Wie REACH und Abfallrahmenrichtlinie zusammenhängen erklärt die Broschüre REACH und Recycling der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Einen guten Überblick zum Thema Kreislaufwirtschaftspaket der EU gibt ferner die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, alle gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit gesundheitlich bedenklichen Stoffen einzuhalten. Sie erreichen uns unter reach@kft.de.

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