Streitobjekt Lithiumbatterie: Erzeugnis oder Gemisch?

Nach Ansicht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind Lithiumbatterien im Sinne der REACH-Verordnung Erzeugnisse (engl.: Article) und müssen laut CLP-Verordnung nicht eingestuft werden. Ferner sind dafür auch keine Sicherheitsdatenblätter vorzuhalten. Damit widerspricht die BAuA der US-amerikanischen Arbeitsschutzbehörde Occupational Safety and Health Administration (OSHA), deren Verantwortliche Lithiumbatterien als Gemische einstufen und dafür entsprechende Maßnahmen geltend machen.

Stein des Anstoßes war eine Anfrage der US-amerikanischen Firma Labelmaster Services bei der OSHA. In ihrer Antwort stellen die OSHA-Vertreter klar, dass Lithiumbatterien undicht sein können. In solchen Fällen würden Chemikalien austreten – und zwar in Mengen, die Personen gesundheitlich gefährden.
Deshalb müsse nach den Bestimmungen des Hazard Communication Standard (HCS 2012) die Verpackung entsprechend gekennzeichnet sein; zudem sei ein Sicherheitsdatenblatt notwendig.

Die BAuA wiederum bezieht sich in ihrem Widerruf auf die Ausführungen und Definitionen in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Dort werden
Batterien und Akkus als Erzeugnisse betrachtet. Ein Erzeugnis ist demnach definiert als „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.

Die Angelegenheit betrifft elektronische Gebrauchsgüter wie Akkus und Batterien. Für Verbrauchsgüter gelten in den USA andere Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Unternehmen, die also elektronische Gebrauchsgüter herstellen und/oder auf den US- oder EU-Markt bringen, sollten die beiden unterschiedlichen Auslegungen im Hinterkopf haben und entsprechende Compliance-Maßnahmen treffen. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite unter sds@kft.de.

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