Wenn sie gefährliche Stoffe und/oder Gemische vertreiben, müssen Sie als Hersteller, Versand- und Einzelhändler gemäß § 11 ChemVerbotsV eine Sachkundige Person benennen. Was viele womöglich weniger im Blick haben: Die betreffende Fachkraft muss die Sachkunde, die sie mittels Sachkundeprüfung erworben hat, alle sechs Jahre auffrischen – und zwar durch Teilnahme…