Bausektor: UNEP veröffentlicht Liste von Stoffen, die verboten werden sollten

Das UN-Umweltprogramm (United Nations Environment Programme, UNEP) empfiehlt in seinem Bericht „Chemicals of Concern in the Building and Construction Sector“, künftig im Bausektor auf die Verwendung von Stoffen zu verzichten, die erwiesenermaßen als gesundheitlich bedenklich gelten. Diese Stoffe werden in großem Umfang in Dämmstoffen, Holz und Holzschutzmitteln, Farben und Beschichtungen sowie in Flammschutzmitteln verwendet. Darunter sind auch Stoffe, die längst verboten sind, die aber bis heute in die Umwelt gelangen. Dies liegt am langen Lebenszyklus von Gebäuden und Bauwerken. Deshalb können Stoffe, die in den 1960er- und 1970er-Jahren verbaut wurden, immer noch in die Umwelt gelangen, etwa beim Abriss. 

Daher sehen die Autoren des Berichts besonders in der Baubranche Handlungsbedarf. Bei der Auswahl der bedenklichen Stoffe orientierten sie sich an den Inhalten des jüngsten UNEP-Berichts „Towards a Pollution-Free Planet“.  

Die Autoren definieren drei Kategorien an Schadstoffen.  

  • Kategorie 1: Dies sind Schadstoffe, für die es bereits internationale Umweltabkommen wie die Stockholm- oder Rotterdam-Konvention gibt und die verboten sind. 
  • Kategorie 2: Hierunter fallen Schadstoffe, die nachweislich gesundheits- und umweltschädlich sind, die aber noch nicht unter die oben genannten Konventionen fallen. 
  • Kategorie 3: Schadstoffe, etwa potenziell endokrin wirksame Stoffe, für die der wissenschaftliche Nachweis aussteht.  

Die Stoffe und Stoffgruppen, die künftig zu vermeiden ist, sind in den Kategorien 1 und 2 gelistet; es sind dies:   

Kategorie 1: 

  • Amphibol-Asbest 
  • Hexabrombiphenyl (HBB) 
  • Hexabromcyclododecan (HBCD) 
  • Quecksilberverbindungen 
  • ozonabbauende Stoffe 
  • Pentachlorphenol und verwandte Verbindungen 
  • Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und verwandte Stoffe 
  • Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandte Stoffe 
  • polybromierte Diphenylether (PBDE) 
  • polychlorierte Biphenyle (PCB) 
  • polychlorierte Naphthaline (PCN) 
  • kurzkettige Chlorparaffine (SCCPs) 
  • Tributylzinn-Verbindungen 

Kategorie 2:

  • Acrylamid 
  • Arsenverbindungen 
  • Cadmium und seine Verbindungen 
  • Chrom(VI)-Verbindungen 
  • Chrysotilasbest 
  • Dechloran plus 
  • Diisocyanate 
  • Blei und seine Verbindungen 
  • bestimmte Nonylphenol- und Octylphenolethoxylate 
  • bestimmte zinnorganische Verbindungen 
  • Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen 
  • bestimmte phenolische Benzotriazole 
  • bestimmte Ortho-Phthalate 
  • bestimmte Lösungsmittel und flüchtige organische Verbindungen 
  • bestimmte Teerverbindungen 
  • Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)

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