Biozidprodukteverordnung: Verband klärt über Grenzfragen auf

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat gemeinsam mit dem Industrieverband Hygiene & Oberflächenschutz ein Positionspapier erarbeitet, das Klarheit in puncto Auslegung der Biozidprodukteverordnung (BPR) bringen soll. Das ist nötig, denn häufig sind Unternehmen unsicher, etwa wenn es um die Frage geht, ob und in welchen Fällen ein Biozidprodukt vorliegt. Reicht beispielsweise die bloße Anwesenheit eines biozidwirkenden Stoffs wie Ethanol oder Zitronensäure aus, um sie als Biozidprodukt einzustufen? 

Hier stellen die Autoren des Papiers klar, dass dem nicht so ist. Als Grundlage für ihre Entscheidung, ziehen sie Kriterien heran, die erfüllt sein müssen. So muss ein Stoff, um gemäß BPR als Biozidprodukt zu gelten, tatsächlich als Biozid wirksam und in besagtem Produkt in ausreichender Konzentration vorhanden sein. Ferner muss die Biozidwirkung auf dem Etikett explizit und transparent für den Verbraucher ausgelobt werden. 

Viele Produkte, die biozidwirkende Stoffe enthalten, würden, so die Autoren, zudem bereits anderen Rechtsbereichen zugeordnet. So unterliegen die meisten Desinfektionsmittel dem Medizinproduktegesetz. Und für kosmetisch angewendete Produkte gilt zum Beispiel die Kosmetikverordnung.

Wir beraten Sie im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukteverordnung, BPR), prüfen Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten innerhalb der EU und führen die Biozidmeldung in Deutschland bei der BAuA durch gemäß Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV).  

Bei Fragen erreichen Sie uns unter sales@kft.de

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