CLP: Übergangsfrist für gefährliche Gemische läuft im Juni ab

Ab dem 1. Juni 2017 müssen auch gefährliche Gemische, etwa Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien, uneingeschränkt nach den Vorgaben der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) in einer Pressemitteilung hin. Bis Juni gilt noch eine Übergangsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 eingestuft, gekennzeichnet, verpackt und in Verkehr gebracht wurden. Wir haben darüber in der Blogmeldung „CLP – was zu beachten ist“ berichtet.

Der Handel ist nun aufgerufen, zügig den Abverkauf derjenigen Gemische zu organisieren, die noch nach der althergebrachten Art und Weise etikettiert sind. Erkennbar sind die neuen Etiketten an den rautenförmigen CLP-Piktogrammen mit schwarzem Symbol und rotem Rahmen. Die baua empfiehlt Kunden, Produkte mit der veralteten Kennzeichnung nach dem 1. Juni 2017 zurückzuweisen.

Von der Frist nicht betroffen sind gewerbliche und private Anwender, die Gemische mit „alter“ Etikettierung erworben haben, diese aber bis zum Juni nicht aufbrauchen. Selbstverständlich können diese Gemische dann auch noch nach diesem Datum verwendet werden. Auch für die innerbetriebliche Verwendung muss die Kennzeichnung nicht umgestellt werden.

Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf eine CLP-Broschüre des Verbands der Chemischen Industrie. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter kft@clp-info.de.

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