Frankreich: Meldepflicht für gefährliche Gemische und Biozide

Für Unternehmen, die gefährliche Gemische oder Biozide nach Frankreich exportieren, gelten seit dem 1.1.2017 neue Meldepflichten. Für die Entgegennahme der Meldungen zuständig ist das „Institut National de Recherche et de Sécurité, INRS“.

Die neue Regelung fordert nun neben den bislang gültigen Gefahrenhinweisen auch die folgenden Hinweise:

  • Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 (H334)
  • Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 (H317)
  • Karzinogenität, Kategorie 2 (H351)
  • Keimzellmutagenität, Kategorie 2 (H341)
  • Reproduktionstoxizität, Kategorie 2 (H361)

Für die Jahre 2019 und 2022 sind zusätzliche Gefahrenhinweise angekündigt. Meldepflichtig sind seit Januar 2017 außerdem Biozide. Die betroffenen Unternehmen können für die Meldung das von der INRS entwickelte IT-Werkzeug „Déclaration Synapse“ nutzen. Dafür ist eine Signatur erforderlich.

Hintergrund der Meldepflicht ist Artikel 45 der CLP-Verordnung. Sie schreibt Herstellern, Importeuren und Vertreibern vor, die Rezeptur und Inhaltsstoffe von gefährlichen chemischen Gemischen, von Bioziden oder Wasch- und Reinigungsmitteln den dafür zuständigen nationalen Behörden, in diesem Fall der INRS, zu melden. Die Behörden halten die Daten dann für Giftinformationszentren bereit, deren Ärzte im Notfall zielgerichtet beraten können. Da der Meldeprozess in jedem Land anders läuft, ist es für Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, mitunter schwierig, hier den Überblick zu behalten.

Gerne halten wir Ihnen den Rücken frei und übernehmen für Sie alle Services rund um die Meldepflicht. Diesbezüglich empfehlen wir auch unser Seminar „Artikel 45 Meldungen in der EU“, das Ihnen einen guten Überblick gibt.

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