PIC-Verordnung: EU ergänzt Anhänge I und V

Die EU-Kommission möchte die Anhänge I und V der EU-Verordnung Nr. 649/2012 ergänzen und damit die Liste der Stoffe erweitern, deren Aus- und Einfuhr in die EU entweder stark eingeschränkt oder verboten sind. Die EU hat die Änderungen am 15. Mai veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation endete am 13. März.

Betroffen sind unter anderem die Fungizide Thiram und Propiconazol sowie die Neonicotinoid-Insektizide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid.

Thiram: Die EU hatte die Zulassung von Thiram nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung (EU-1107/2009) nicht verlängert. Allerdings darf die Substanz laut Biozidprodukte-Verordnung (EU-528/2012) nach wie vor als Schutzmittel für Textilien, Leder etc. (Produktart 9) verwendet werden.

Propiconazol: Ebenfalls nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung nicht verlängert wurde Propiconazol. Gleichwohl darf die Substanz laut Biozidprodukte-Verordnung nach wie vor als Beschichtungs- und Holzschutzmittel sowie als Schutzmittel für Textilien, Leder, etc (Produktarten 7, 8, 9) eingesetzt werden.

Clothianidin und Thiamethoxam: Die Genehmigung für beide Stoffe war abgelaufen; ein Neuantrag wurde von den Antragstellern zurückgezogen, nachdem die EU die Bedingungen für die Genehmigung geändert hatte. Damit ist die Verwendung dieser Stoffe in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ verboten. Nach der Biozidprodukte-Verordnung dürfen sie als Insektizide (Produktart 18) zur Schädlingsbekämpfung noch eingesetzt werden.

In Anhang I aufgenommen wurden zudem das Pestizid Phorat und das bromierte Flammschutzmittel Hexabromocyclododecan (HBCD). Letzteres wurde im Mai 2013 in Anhang A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufgenommen. Phorat ist seit 2017 in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens gelistet.

Mehr Informationen und Links rund um die PIC-Verordnung finden Sie in der KFT-Blogmeldung „EU ergänzt Anhänge der PIC-Verordnung“.

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