POP-Verordnung: EU legt PFHxS-Grenzwert fest

Die EU-Kommission hat für Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und deren Salze einen Grenzwert von 0,025 mg/kg in Stoffgemischen und Erzeugnissen festgelegt und dazu Verordnung 2023/1608 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 28. August in Kraft.

Dieser strenge Grenzwert kommt einem Quasiverbot gleich. Tatsächlich möchte die EU sämtliche polyfluorierten Stoffe aus dem Stoffkreislauf verbannen, darunter auch PFHxS.

Die Substanzen dieser Stoffgruppe zählen zu den Persistent Organic Pollutants – POPs, das heißt:

  • Sie sind persistent (sie verbleiben lange Zeit in der Umwelt)
  • Sie sind bioakkumulativ (sie reichern sich in organischem Gewebe an)
  • Sie sind ökotoxisch
  • und sie zeigen eine hohe Mobilität

Aufgrund ihrer breiten Verwendung, unter anderem in Imprägnierungsmitteln für Textilien, Leder und Polstermöbeln, wurden PFHxS bereits im vergangenen Jahr in die POP-Liste aufgenommen. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenenfalls mit neuen Substanzen erweitert.

Es gibt auch PFHxS-verwandte Verbindungen, bei deren Abbau PFHxS freigesetzt werden. Daher wurde zusätzlich ein Grenzwert von 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) festgelegt, und zwar für die Summe der Konzentrationen aller PFHxS und PFHxS-verwandten Verbindungen.

Gleichzeitig gilt ein Grenzwert von 0,1 mg/kg (0,00001 Gew.-%), wenn PFHxS in konzentrierten Feuerlöscherschaumgemischen enthalten sind, die zur Herstellung anderer solcher bestimmt sind oder verwendet werden.

Möglicherweise haben Sie mit POPs zu tun und benötigen Unterstützung? Gerne erreichen Sie uns unter sales@kft.de.

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