Stoffe, die unter der CLP-Verordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind (CMR, engl.: carcinogen, mutagen, reprotoxic), dürfen unter bestimmten Bedingungen dennoch in Kosmetika enthalten sein. Das hat die EU-Kommission auf ihrem jüngsten Treffen bestätigt. Die Crux dabei: Bestimmungen der Kosmetik-Verordnung stehen damit gegen Regelungen in der CLP-Verordnung. Die EU-Kommission…