EU stellt REACH-Informationsanforderungen klar und ändert REACH-Anhänge VI bis X

Die EU-Kommission hat die REACH-Informationsanforderungen spezifiziert und dazu die Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung aktualisiert. Die entsprechende EU-Verordnung 2022/477 wurde am 25. März im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem 14. Oktober 2022.
Welche Folgen hat die Verordnung für Sie als Unternehmer? Sie sind nun verpflichtet, ihre REACH-Dossiers zu prüfen und die entsprechenden Daten bis zum 14. Oktober auf den neuesten Stand zu bringen.
Insgesamt wurden 23 spezifische Vorschriften und Informationsanforderungen geändert. Unter anderem wird in der Verordnung klargestellt, in welchen Fällen welche Art von Stofftests und Prüfungen zur Bestimmung der Mutagenität, Reproduktions- und Entwicklungstoxizität sowie der aquatischen Toxizität erforderlich sind – etwa, ob Kurzzeittoxizitätstests ausreichen oder Langzeittoxizitätstest nötig sind – und in welchen Fällen Tests und/oder Studien entbehrlich sind.
Mitunter gibt es aber auch Situationen, in denen eingehendere Prüfungen nach Anhang IX durchzuführen und folglich mehr Daten zu liefern sind, bevor Stoffe für bestimmte Anwendungen freigegeben werden. Für mehr Klarheit sollen auch einheitliche Begriffe sorgen, etwa indem diese den technischen Leitfäden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angepasst werden.

Benötigen Sie Unterstützung beim Prüfen und Aktualisieren Ihrer Registrierungsdossiers? Kontaktieren Sie uns gerne unter sales@kft.de.

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