Jetzt die Vertriebsfähigkeit Ihrer gefährlichen Gemische nach 2024 sichern – Produktmeldung nach Artikel 45 CLP-Verordnung

Am 1. Januar 2025 werden alle Meldungen für gefährliche Gemische bezüglich der physikalischen und der Gesundheitsgefahr, die im nationalen Format erstellt wurden, ungültig. Deshalb ist es wichtig, dass Importeure, Hersteller und Vertreiber ihre Produktmeldungen schnellstmöglich überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Dazu müssen sie die Produktdaten und Rezepturen ihre gefährlichen Gemische im Rahmen des PCN-Verfahrens mitteilen, und zwar im vorgeschriebenen PCN-Format. Ferner muss ab 2025 auf dem Etikett und auf der Verpackung aller gefährlichen Gemische ein eindeutiger Rezeptur-Identifikator (Unique Formula Identifier, UFI) aufgedruckt sein. Anhand dieses Codes lässt sich die Zusammensetzung des Gemischs im Notfall schnell ermitteln.

Rechtliche Grundlage für die Meldepflicht ist die CLP-Verordnung, Anhang VIII. Deren Vorgaben gewährleisten, dass im Vergiftungsfall rasch ärztliche Notfallmaßnahmen ergriffen werden können. Hierzu leitet die ECHA die Informationen der Importeure, Hersteller und Vertreiber an die Giftinformationszentren der Länder weiter, in denen das Gemisch vermarktet wird, sodass diese umgehend handeln können, wenn ein Notruf eingeht.

Was zu beachten ist

Bezüglich der herkömmlichen nationalen Produktmitteilung, sollten Betroffene folgendes wissen.

Gefährliche Gemische, die im nationalen Format (in Deutschland: XProduktmeldung) übermittelt wurden, sind bis zum 31.12.2024 gültig.

Wichtig ist, dass die Produkte ab dem 1.1.2025 mit dem UFI im Regal stehen. Das bedeutet für Sie: Beginnen Sie rechtzeitig mit der Meldung und Kennzeichnung, damit Sie die Fristen einhalten. Ansonsten sind Sie verpflichtet, die Ware mit dem UFI nachzulabeln, auch wenn die Produkte bereits ausgeliefert sind.

Stichtag 1. Januar 2025

Zu diesem Zeitpunkt muss die Produktmitteilung im PCN-Format vorliegen, damit das gefährliche Produkt vermarktbar bleibt. Auf allen Produkten, auch den ausgelieferten Produkten, muss ein UFI aufgebracht sein. Gleichzeitig erlischt die Gültigkeit aller im nationalen Format (XProduktmeldung) gemachten Mitteilungen für gefährliche Produkte.

Wir unterstützen Sie

  • bei der Analyse des Status Quo und beim Planen der nächsten Schritte
  • beim Entwickeln und Festlegen des Anmeldeprozesses
  • bei allen Schritten des Anmeldeprozederes
  • beim Erfüllen aller mit der Produktmeldung zusammenhängenden Pflichten

Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auch auf unsere Online-Schulung „Artikel 45 Meldungen in der EU kompakt“ am 28. Februar.

Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema gerne an uns unter sales@kft.de.

 

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