Bei Pflichtverletzung droht Zwangsgeld

Eine Landesbehörde hat vor kurzem ein Unternehmen mit einem Zwangsgeld belegt. Eine solche Maßnahme dient der Behörde als legitimes Druckmittel, um Verhaltenspflichten durchzusetzen. Selbst wenn der Kunde in der Folge seinen Pflichten nachkommt, ist diese Gebühr zu entrichten.
Im konkreten Fall sollte das betroffene Unternehmen eine Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA nachweisen. Doch selbst nach mehrfacher Aufforderung hatte es der Behörde weder Lieferscheine, Rechnungen und zollamtliche Einfuhrbescheinigungen noch ein Sicherheitsdatenblatt vorgelegt. Die Behörde hatte daraufhin ein Zwangsgeld angedroht, und da das Unternehmen nicht reagierte, den Betrag des Zwangsgeldes erhöht.

Nach § 21 Überwachung ChemG in Verbindung mit Artikel 36 der REACH-Verordnung sind Unternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, mit Behörden zusammenzuarbeiten und diesen die geforderten Unterlagen zu übermitteln.

Ferner schreibt die Verordnung jedem Hersteller, Importeur, nachgeschaltetem Anwender und Händler vor, die entsprechenden Informationen über relevante Stoffe zusammenzutragen und diese über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder des Gemisches bereitzuhalten. Auf Verlangen muss er diese Unterlagen einer zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats, in dem er seinen Sitz hat – oder der Agentur – zur Verfügung stellen. Kommt der Betroffene seinen Pflichten nicht nach, kann dies mit einem Zwangsgeld geahndet werden.

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