EU CLP versus GB CLP – wie sich die Kennzeichnungspflichten unterscheiden

Am 20. Oktober hat Großbritannien im Rahmen der Post-Brexit-Chemikaliengesetzgebung für 98 Stoffe erstmals eigene verbindliche Einstufungen festgelegt. Dabei folgte die dafür zuständige Agentur, die Health and Safety Executive, HSE, den Empfehlungen seines Regionalbeirats. Dieser stufte 15 der 98 Stoffe anders ein als das entsprechende EU-Gremium, der Ausschuss für Risikobewertung (Committee for Risk Assessment, RAC).

Eine Analyse der Abweichungen zeigt, dass die EU in zwölf Fällen Stoffe strenger bewertete als GB. Bestes Beispiel ist die Beurteilung des Biozids Azamethiphos. Während die EU-Instanz die Substanz als krebserregend der Kategorie 2 einstuft, erkennt die GB-Behörde nach Prüfung der Studienergebnisse keine klare Dosis-Wirkungs-Beziehung und keine statistische Signifikanz, die eine Krebs-Einstufung rechtfertigen würde. Bei den meisten anderen Stoffen ist das Ausmaß der Abweichungen jedoch weniger groß.

Nichtsdestotrotz bleiben die Unterschiede in den Kennzeichnungspflichten für Unternehmen, die in beiden Märkten unterwegs sind, eine Herausforderung. Erst recht, wenn sich der Trend fortsetzt und die EU prinzipiell strengere Kennzeichnungsplichten hat als GB. Klar ist, dass auf die betreffenden Unternehmen künftig mehr Aufwand zukommt, weil sie ihre Produkte in den beiden Märkten unterschiedlich kennzeichnen müssen.

Sollten Sie auf dem britischen Markt tätig sein, beachten Sie bitte unser Serviceangebot. Natürlich stehen wir Ihnen bei Fragen auch gerne zur Verfügung unter sales@kft.de.

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