EU-Kommission will Laufzeit des Biozid-Überprüfungsprogramms verlängern

Die EU-Kommission plant, die Biozidprodukteverordnung (BPR) zu ändern und die Laufzeit des Prüfprogramms für alte Wirkstoffe abermals zu verlängern. Unklar ist noch der Zeitraum der Fristverlängerung; im Gespräch sind drei bis fünf Jahre. Nach aktueller Rechtslage sind die Behörden gemäß BPR verpflichtet, das Prüfprogramm bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen. Diese Frist wurde im Jahr 2014 festgelegt.

Alte Wirkstoffe sind Substanzen, die am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt waren – und zwar für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung. Diese Stoffe sind in Anhang II Teil 1 der Verordnung zum Prüfprogramm, Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, aufgelistet.

Bis zur Beurteilung durch die Behörden, gelten für diese Altwirkstoffe Übergangsmaßnahmen, die in Kapitel 4 der Prüfverordnung aufgeführt sind.

Wir beraten Sie im Hinblick auf die Anforderungen der BPR, prüfen Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten innerhalb der EU und führen die Biozidmeldung in Deutschland bei der BAuA durch gemäß Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV). Bei Fragen erreichen Sie uns unter sales@kft.de.

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