Hände- und Flächendesinfektionsmittel: BAuA gewährt Ausnahmezulassungen
Die verstärkte Nachfrage nach Desinfektionsmitteln macht Rohstoffe rar und bringt Hersteller in Not. Damit Regulierungen den Engpass nicht noch verschärfen, hat die Bundesstelle für Chemikalien, ein Fachbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA, Allgemeinverfügungen und Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 55 Abs. 1 der Biozidverordnung erlassen.
Bereits am 4. März hatte die Behörde eine „Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion“ publiziert, die am 13. März ergänzt wurde. Diese wurde sieben Tage später aktualisiert und der Kreis der Adressaten erweitert.
Am 2. April veröffentlichte BAuA dann eine weitere Allgemeinverfügung, bei der es um die „Zulassung Ethanol-haltiger, Chloramin-T-haltiger und Natriumhypochlorit-haltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion“ geht.
Auf seiner Website stellt die Bundesbehörde sämtliche Verfügungen sowie eine Liste mit häufigen Fragen und Antworten zum Download bereit.
Umfassende Informationen zum Thema und welche Bestimmungen in den einzelnen EU-Ländern gelten, stellt die ECHA ferner auf ihrer COVID-19-Sonderseite bereit.
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