REACH-Kandidatenliste: ECHA fügt acht SVHCs hinzu

Die ECHA hat die REACH-Kandidatenliste im Juli 2021 um acht besonders besorgniserregende Stoffe erweitert und dazu eine Pressemitteilung veröffenlicht. Aktuell sind in der Liste nun 219 Stoffe aufgeführt, für die ab sofort eine Informationspflicht und demnächst auch eine Zulassungspflicht gilt. 

Bei den acht neuen Stoffen handelt es sich um: 

  • 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd und Stereoisomere: fortpflanzungsgefährdend; Verwendung in Reinigungsmitteln, Kosmetika, Parfümartikeln, Polituren und Wachsmischungen. 
  • Orthoborsäure, Natriumsalz: fortpflanzungsgefährdend; nicht unter REACH registriert; mögliche Verwendung als Lösungs- und Korrosionsschutzmittel. 
  • 2,2-Bis(brommethyl)propan1,3-diol (BMP); 2,2-Dimethylpropan-1-ol, Tribromderivat/3-Brom-2,2-bis(brommethyl)-1-propanol (TBNPA); 2,3-Dibrom-1-propanol (2,3-DBPA): krebserzeugend. Verwendung in der Polymerproduktion und als Zwischenprodukt. 
  • Glutaral: atemwegssensibilisierend; Verwendung in Bioziden und in Kosmetika sowie zur Ledergerbung und Röntgenfilmverarbeitung. 
  • MCCPs: persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT), und sehr persistent, sehr bioakkumulierbar (vPvB); Verwendung u.a. als Flammschutzmittel sowie in Kunststoffen und Dichtungsmitteln. 
  • Alkylierte Phenole, hauptsächlich in para-Stellung, C12 (verzweigt oder linear): fortpflanzungsgefährdend und endokrinschädigend; Verwendung in Schmiermitteln und Kraftstoffsystemreinigern. 
  • 1,4-Dioxan: krebserregend; Verwendung als Lösungsmittel. 
  • 4,4′-(1-Methylpropyliden) Bisphenol (Bisphenol B): endokrinschädigend; nicht unter REACH registriert, mögliche Verwendung in Phenol- und Polycarbonatharzen. 

Für Sie als Hersteller und/oder Importeur dieser SVHCs ergeben sich damit folgende Informationspflichten. 

  • Sie müssen Ihren Abnehmern aktuelle Sicherheitsdatenblätter dieser Stoffe aushändigen. Dies gilt auch für Gemische, wenn besagter Stoff darin in einer Einzelkonzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent vorliegt. 
  • Gemäß Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe i der EU-Richtlinie 2018/851 (Abfallrahmenrichtlinie), müssen Sie der ECHA SCIP-Datenbank melden, wenn Ihre Erzeugnisse SVHCs in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten. 
  • Als Lieferant solcher Substanzen in Erzeugnissen müssen Sie ferner gemäß REACH-Verordnung Artikel 33, Absatz 2 dem Verbraucher auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen mindestens den Namen des Stoffs mitteilen.  

Haben Sie mit Produkten zu tun, die SVHC enthalten? Falls Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit an unter sales@kft.de

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