Aktualisierung von Registrierungsdossiers: EU legt Fristen fest
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf Fristen für die Aktualisierung von Registrierungsdossiers verständigt und dem Entwurf zugestimmt. Die entsprechende Durchführungsverordnung soll noch in diesem Jahr veröffentlicht werden.
In Artikel 22, Absatz 1, Buchstaben a-i, der REACH-Verordnung ist festgelegt, in welchen Fällen Registrierungsdossiers zu aktualisieren sind. Je nach Aufwand für ein Update gewährt der Gesetzgeber hier Fristen von drei, sechs und 12 Monaten.
Eine Dreimonatsfrist gilt beispielsweise, wenn sich der Status und/oder die Identität eines Registranten ändern. Ferner, wenn die Zusammensetzung des Stoffs oder der Mengenbereich ein anderer ist oder wenn sich neue Verwendungen ergeben, von denen abgeraten wird.
Aber: Die Frist gilt nicht, wenn sich die produzierte/importierte Menge verringert. Denn durch diese Veränderung ergibt sich keine Gefährdung von Gesundheit und Umwelt.
Sechs Monate Zeit hat ein Registrant, wenn ein Dossier aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt auf den neuesten Stand zu bringen ist. Oder wenn sich Einstufung und Kennzeichnung des Stoffs geändert haben.
12 Monate ist die Frist bei Änderungen/Ergänzungen zum Stoffsicherheitsbericht oder wenn ein Versuch nach Anhang IX oder Anhang X durchzuführen ist.
Der Gesetzgeber gewährt den Registranten einen zusätzlichen Zeitpuffer, denn die Verordnung soll erst am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung gelten und nicht wie sonst üblich am zwanzigsten.
Hinweise, wie man Aktualisierungen durchführt, gibt die ECHA.
Verbände, etwa der europäische Verband der Nichteisen-Metallindustrie Eurometaux sowie der Verband der Europäischen chemischen Industrie Cefic, hatten in der Vergangenheit die zu eng gesetzten Fristen kritisiert. Lesen Sie dazu auch unseren Blogbeitrag „REACH-Dossier-Updates: Verbände drängen auf Fristverlängerung im Gesetzentwurf“.
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