Produktmeldung nach Artikel 45 CLP-Verordnung: Was Sie jetzt beachten sollten

Seit 1. Januar 2024 gilt: Wer in der EU gefährliche Gemische für industrielle Anwendungen wie Farben, Reinigungsmittel und Klebstoffe in Verkehr bringt, muss deren Rezepturen und Produktdaten der ECHA melden (Poison Centre Notification, PCN) – und zwar im vorgeschriebenen harmonisierten XML-Format. Die ECHA leitet die Informationen dann an die Giftinformationszentren der jeweiligen Länder weiter, damit diese im Fall eines Notrufs schnell handeln können. Die hierfür geltende Gesetzesgrundlage ist Artikel VIII der CLP-Verordnung. Für privat und gewerblich genutzte Gemische besteht diese Meldepflicht gemäß CLP-Verordnung Anhang VIII bereits seit Januar 2021.

Für wen eine Übergangsfrist gilt

Haben Sie als Unternehmen die Gemische bereits vor dem 31.12.2020 dem hierzulande zuständigen Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und/oder den zuständigen nationalen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten gemeldet, profitieren Sie von einer Übergangsfrist. Das heißt, Sie haben bis zum 1. Januar 2025 Zeit, die Produktmitteilung den neuen Vorgaben von Anhang VIII der CLP-Verordnung anzupassen. Eine Einschränkung bleibt dennoch: Ändern sich beispielsweise Handelsnamen, Rezeptur oder andere Eigenschaften des Gemischs wie Farbe oder pH-Wert, müssen Sie sofort handeln und die geforderten Informationen gemäß den aktuell gültigen CLP-Vorgaben einreichen.

Knackpunkt Rezepturidentifikator

Durch die geschilderten Änderungen ist ein neuer Rezepturidentifikator (Unique Formula Indicator, UFI) erforderlich. Dieser 16-stellige Code muss seit diesem Jahr auf den Etiketten aller Gemische gut sichtbar angebracht werden, es sei denn, für dieses Gemisch gilt die Übergangsfrist. Die Anbringungspflicht greift, sobald eine PCN-Meldung nach Anhang VIII gemacht wird. Nur so ist sichergestellt, dass Gemische in den Giftinformationszentren schnell identifiziert und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Dass sich Unternehmen mit der rechtlichen Compliance durchaus schwertun, zeigen Kontrollen im vergangenen Jahr. In einem Brief verschiedener nationaler Behörden an die ECHA, beklagen die Autoren, dass Unternehmen häufig denselben UFI für verschiedene Gemische verwenden. Sie sehen deshalb die Aufklärung über den richtigen Umgang mit den UFI-Codes als zentrale Aufgabe.

Alles Wichtige zum Thema erfahren Sie in unserer Online-Schulung „Artikel 45 Meldungen in der EU kompakt“ am 26. Februar, auf die wir Sie in diesem Zusammenhang gerne hinweisen.

Nutzen Sie die Übergangsfrist und handeln Sie jetzt. Gerne unterstützen wir Sie, etwa indem wir die rechtliche Compliance Ihrer Meldungen prüfen. Über weitere Supportmöglichkeiten und sonstige Fragen stehen wir Ihnen gerne unter sales@kft.de zur Verfügung.

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